Aufgrund der vorliegenden Rechts- und Gesetzeslage sind wir als Rechtsanwälte im Rahmen unserer Verpflichtungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG) gehalten unter bestimmten Voraussetzungen von unseren Mandanten weitere Unterlagen (u.a. Ausweis-/Passkopie und gleichwertige Dokumente, Gesellschafterlisten, -verträge, -beschlüsse) einzufordern. Hierfür bitten wir schon jetzt um Ihr Verständnis. Diese Unterlagen und Dokumente dienen der Identifizierung von natürlichen Personen/Einzelunternehmen oder von juristischen Personen/Personengesellschaften.
Um welche Unterlagen, Dokumente und Auskünfte es sich hierbei handelt können sie hier einsehen:
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Dokumentationsbogen - Identifizierung_juristischer_PersonenPersonengesellschaften-1
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Dokumentationsbogen - Identifizierung_natuerlicher_PersonenEinzelunternehmen-2
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Dokumentationsbogen - Durchfuehrung_verstaerkter_Sorgfaltspflichten-3
Gesetzesgrundlage GwG
Das sogenannte GWG (auch Geldwäschegesetz genannt) hat seine Grundlage in dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten vom 23.6.17 (BGBl. I S. 1822), zuletzt geändert durch Art.5 Abs. 12 des Gesetzes vom 21.6.19 (BGBl. I S. 846). Das Gesetz ist auf den Veröffentlichungsseiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamtes für Justiz als Service ⇒ HIER ⇐ abrufbar. (∗∗∗PDF-Viewer/ -reader notwendig∗∗∗).
Regelungsgehalt des GwG
Mitdem„Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017" (BGBl.I.S.1822) wurde die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung) in Deutschland umgesetzt. Das novellierte„Gesetzüber das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten"(Geldwäschegesetz–GwG) ist seit dem 26.Juni2017 inKraft. Es regelt im Großen und Ganzen die Kontrolle von Finanzströmen und erhebt den Tatbestand der Geldwäsche zu einer Straftat, der von den entsprechenden öffentlichen Stellen und Behörden geahndet wird. In Deutschland stellt der Tatbestand der Geldwäsche seit 1992 einen Straftatbestand dar und wird seither vom deutschen und europäischen Gesetzgeber immer wieder angepasst und erneuert.
Anwendung des GwG auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind in Abhängigkeit vom jeweiligen Mandat (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG) "Verpflichtete" im Sinne des Geldwäschegesetzes. Maßgeblicher Adressat der im GwG niedergelegten Pflichten ist der sogenannte „Verpflichtete“. Zwar werden im GwG auch anderen Personen als den Verpflichteten Pflichten auferlegt, jedoch betreffen einen überwiegenden Teil dieser Verpflichtungen den "Verpflichteten".
Rechtsanwälte unterliegen nicht generell diesen Pflichten des GwG, sondern nur dann, wenn sie an der Durchführung der in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG enumerativ genannten Tätigkeiten, der so genannten "Kataloggeschäfte", mitwirken bzw. im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen.
Wenn Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für ihre Mandanten an der Planung und Durchführung von folgenden Geschäftenmitwirken:
- Kauf und Verkauf von Immobilien und Gewerbebetrieben
- Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten
- Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar-oder Wertpapierkonten
- Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel
- Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen
- oder im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz-oder Immobilientrans-aktionendurchführen.
Das Führen eines Zivilprozesses als solches oder beispielsweise die Strafverteidigung lösen keine Pflichten nach dem GwG aus. Nur wenn sich die anwaltliche Berufsausübung auf ein Geschäft des Katalogs bzw. eine Transaktion bezieht, eröffnet sich der Anwendungsbereich des GwG für den Rechtsanwalt.
Die Auslegungs- und Anwendungshinweise gem. § 51 Abs. 8 GwG, die auf bundesweiter Abstimmung unter den Rechtsanwaltskammern beruhen, geben Hinweise zur Pflichtenlage sowie zur Auslegung und praktischen Anwendung des GwG bei seiner Anwendung auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, welches sie auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main HIER einsehen können.